
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Babock Laser- und Metalltechnik GmbH gültig ab 01.01.2021
I. Allgemeines:
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere AGB ́s zugrunde; sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
II. Angebot und Umfang der Lieferung:
Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend; Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne dass eine schriftliche Auftragsbestätigung vorliegt, so ist unser Angebot oder falls ein solches auch nicht vorliegt - der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend.
III. Preis:
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Fracht verbindlich für die nächsten 3 Monate. Ausgenommen sind Sonderregelungen, die in Angeboten oder Vereinbarungen schriftlich fixiert wurden. Nach diesem Zeitraum behalten wir uns eine Anpassung entsprechend der gegebenen Kostensituation vor. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
IV. Zahlung:
Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung sofort ohne jeden Abzug zu leisten. Bei Zielüberschreitung werden Verzugszinsen gem. §288 Abs. 2 BGB Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite, mindestens aber in Höhe von 4 % über den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Zah1ungsverzug entbindet uns, unabhängig von etwaigen weitergehenden Rechten, von fortgesetzter Lieferpflicht.
V. Lieferzeit:
Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart. Sie stellt keinen Fixtermin dar. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen etc. und ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien etc. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Verlängert sich die Lieferzeit, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadenersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Bestellers. Wir müssen dem Besteller solche Hindernisse unverzüglich anzeigen. Unterlassen wir dies, so treten die uns begünstigenden Rechtsfolgen nicht ein. Erwächst dem Besteller aufgrund einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, höchstens jedoch 5 % vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsmäßig zur Verfügung steht Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten der Besteller voraus. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm - beginnend ein Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft - die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosen Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und/oder den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Treten die vorgenannten Umstände beim Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung.
VI. Gefahr Übergang:
Die Gefahr geht mit Auslieferung der Ware an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes/Lagers auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. Versendungskosten oder Anfuhr übernommen haben.
VII. Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt:
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlung aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Käufer in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. In der Pfändung oder sonstigen
Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstanden Ausfall.
3. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakura-Endbetrags ( einschließlich MwSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichten
ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten ) die Abtretung mitteilt.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehören Gegenständen verarbeitet, so erwerben wie das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiten Gegenstände zurzeit der Vereinbarung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
5. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
6. Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. 7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichern Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
VIII. Gewährleistung, Haftung und Mängelrüge:
1. Sachmängelgewährleistungsansprüche: Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist schadhaft, so haben wir - nach unserer Wahl- Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Weitere Gewährleistungsansprüche des Bestellers, insbesondere der Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden) sind - vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 2) – ausgeschlossen. Der Liefergegenstand ist vom Besteller unverzüglich auf das Vorhandensein etwaiger Mängel zu untersuchen. Solche Mängel sind dem Lieferanten unverzüglich, spätestens aber innerhalb von l0 Tagen nach Entgegennahme der Ware, schriftlich mitzuteilen. Bei Fristversäumnis gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war im Rahmen einer ordnungsgemäßen Untersuchung mit Probelauf nicht erkennbar oder ist vom Lieferanten arglistig verschwiegen worden. Zeigt sich ein bei der Erstuntersuchung nicht erkennbarer Mangel später, so muss die Anzeige dieses Mangels unverzüglich - spätestens aber innerhalb von 10 Tagen nach der Entdeckung- schriftlich erfolgen. Andernfalls ist das Rügerecht ausgeschlossen. Die Ware gilt dann auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt Zur Einhaltung der Rechte des Bestellers kommt es auf den fristgerechten Eingang der Mängelrüge beim Lieferanten an. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auslieferung dar Ware an den Besteller; sie endet jedoch spätestens 6 Monate, nachdem die Ware unsere Firma verlassen hat. Lassen wir eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, oder schlägt die Nachbesserung fehl, so hat der Besteller unter Ausschluss aller anderen Ansprüche ein Rücktrittsrecht Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.
2. Schadenersatzansprüche: Schadenersatzansprüche aus der Unmöglichkeit der Leistung aus positiver Forderungsverletzung aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3. Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht: Der Besteller kann nicht wegen etwaiger Gegenansprüche seine Leistungen verweigern oder sie zurückbehalten, sowie mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind von uns anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
4. Teillieferung sowie Abweichung von den Bestellmengen bis zu +/- 5 % sind zulässig.
5. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über, sie sind uns auf Verlangen frei Haus zurückzusenden, IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand: Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist die Firma Babock-Lasertechnik. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird durch unseren Sitz bestimmt, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
X. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit:
Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt dann eine gültige, die dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.